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   VG Magdeburg, 19.02.2018 - 8 B 60/18   

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https://dejure.org/2018,18126
VG Magdeburg, 19.02.2018 - 8 B 60/18 (https://dejure.org/2018,18126)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19.02.2018 - 8 B 60/18 (https://dejure.org/2018,18126)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 19. Februar 2018 - 8 B 60/18 (https://dejure.org/2018,18126)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Magdeburg, 02.10.2018 - 8 A 59/18

    Asyl; Fortsetzung des Verfahrens; Erlass einer Betreibensaufforderung bei

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.02.2018 - 8 B 60/18
    Dagegen hat der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens beantragt (8 A 59/18 MD).

    2.) Der Eilrechtsschutzantrag ist aber von Amts wegen (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller auf die Rechtswirkungen nach §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG abstellt, wonach die Klage gegen einen materiell-rechtlich geprüften ablehnenden Asylbescheid aufschiebende Wirkung entfaltet und dabei den im abgeschlossenen Klageverfahren 8 A 386/17 MD gestellten Antrag auf Fortsetzung des nach § 81 AsylG eingestellten Verfahrens im Auge hat (8 A 59/18 MD).

    Demnach besteht der gesetzliche Suspensiveffekt aufgrund der weiterhin anhängigen Klage (8 A 386/17 MD; jetzt 8 A 59/18 MD) fort.

    Der Kläger und Antragsteller hat dadurch zunächst den Anlass für die fortzusetzende Klage (8 A 59/18 MD) gegeben.

  • VG München, 31.03.2017 - M 11 S 17.50839

    Aufschiebende Wirkung einer Klage bei Streit über den Eintritt der

    Auszug aus VG Magdeburg, 19.02.2018 - 8 B 60/18
    Die ursprüngliche, deklaratorisch eingestellte Klage entfaltet hierbei auch bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortsetzungsrechtsstreit weiterhin aufschiebende Wirkung, soweit ihr bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukam oder ihre aufschiebende Wirkung zuvor angeordnet wurde (vgl. nur: VG München, Beschluss v. 31.03.2017, M 11 S 17.50839; juris mit Verweis auf: Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 81 AsylG, Rn. 13 ff.).
  • VG Bayreuth, 14.02.2019 - B 8 S 19.30194

    Verwirkung des Rechtsschutzbegehrens

    b) Sollte beantragt sein, dass der erhobene und streitgegenständliche Fortsetzungsantrag vom 14. Januar 2019 ein Bleiberecht zur Folge hat, nachdem sein Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.1997 - 2 BvR 274/97 - juris Rn. 4; VG Magdeburg, B.v. 19.2.2018 - 8 B 60/18 - juris Rn. 9 ff.; VG München, B.v. 31.3.2017 - M 11 S 17.50839; juris mit Verweis auf: Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 81 AsylG, Rn. 13 ff.), dann hat der Betroffene im Falle des Bestreitens dieses Bleiberechts durch die Antragsgegnerin nur die Möglichkeit, auf diesem Wege des Feststellungsantrages im einstweiligen Rechtsschutz schnellstmöglich Klarheit und Rechtssicherheit zu erhalten.
  • VG Ansbach, 14.04.2022 - AN 14 S 22.50103

    Zum Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Dementsprechend haben auch das Verwaltungsgerichte München (B.v 31.3.2017 - 11 S 17.50839 - juris), Magdeburg (B.v. 19.2.2018 - 8 B 60/18 - juris Rn. 9ff) und Frankfurt an der Oder (B.v. 7.8.2021 - 3 L 263/21 - juris Rn. 11f) in mit der Vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltungen festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung besteht.
  • VG Frankfurt/Oder, 27.08.2021 - 3 L 263/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem Ausländer bis zum unanfechtbaren Abschluss des Streits über die Verfahrensbeendigung besteht dessen vorläufiges Bleiberecht in Gestalt der Aufenthaltsgestattung fortbesteht, wenn die ursprünglich erhobene und mittels Betreibensaufforderung beendete Klage diese Rechtsfolge hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 2 BvR 274/97 -, juris Rn. 4 m. w. N.; dem folgend: VG München, Beschluss vom 31. März 2017 - M 11 S 17.50839 -, juris Rn. 20 und VG Magdeburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 8 B 60/18 -, juris Rn. 10).
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